2.1. Gesetzliche Vorgaben
Die gesetzliche Vorgabe zur Einführung gestufter Studiengänge ergibt sich aus 19 HRG (1998). Die zunächst vorgesehene Erprobungsklausel des 19 HRG wurde 2002 aufgehoben, so dass die Hochschulen nun regulär Bachelor und Masterstudiengänge einführen. Zum WS 2004/05 werden nach Auskunft der HRK 1253 grundständige Bachelorstudiengänge (764 an Universitäten und 482 an Fachhochschulen) sowie 1308 Masterstudiengänge angeboten, sie machen damit zur Zeit gut 9 % aller Studienmöglichkeiten aus. Bis zum Juni 2004 waren insgesamt 493 Studiengänge akkreditiert, davon 232 mit Auflagen; für 645 Studiengänge ist die Akkreditierung beantragt.10) Ein Blick auf den Hochschulkompass des Akkreditierungsrates zeigt, dass die Umstellung auch in den Bereichen der Rechts- und Sozialwissenschaften (an Fachhochschulen) in vollem Gange ist.
Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und die Kultusministerkonferenz (KMK) haben beschlossen, als Verfahren der Qualitätssicherung von Studiengängen keine Rahmenprüfungsordnungen mehr vorzugeben, sondern nach und neben den Verfahren einer internen und externen Evaluation der Fachbereiche nun die Akkreditierung der neuen Programme einzuführen. Die (neuen) Studiengänge werden staatlich genehmigt; die Qualitätssicherung erfolgt über das Steuerungsinstrument der Akkreditierung. Für die Hochschulen in privater Trägerschaft (z.B. die kirchlichen Fachhochschulen) wird auch noch z.B. im Bundesland Baden-Württemberg eine institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat gefordert. Die Prüfkriterien im Rahmen der Evaluationsverfahren und Akkreditierungsverfahren weisen zwar viele Gemeinsamkeiten auf, stellen aber zusätzliche erhebliche Anforderungen für die Hochschulen dar. Eine zentrale Aufgabe für die Qualitätssicherung liegt nun bei den Akkreditierungsagenturen, die vergleichbaren Standards herauszubilden und die Fachlichkeit in den sozialen Berufen zu gewährleisten. Dies kann nach Auffassung der BAGHR aber nur in einem kooperativen Prozess der Abstimmung mit den Bildungsproduzenten, der Hochschulentwicklung und der Praxis als Abnehmerseite gelingen.
Die aktuellen Reformbemühungen um (Erst-)Ausbildungen im gestuften System vermitteln zur Zeit noch ein ausgesprochen zwiespältiges Bild:
Zu klären ist deshalb, inwieweit Ausbildungsreformen nicht verstärkt auf eine engere Verzahnung der vorhandenen Formen und Niveaus der Ausbildung im Nebeneinander von Fachschule, Fachhochschule und Universität abzielen müssen und wie dabei zugleich eine stärkere Modularisierung der Ausbildungsinhalte sowie eine verbesserte Abstimmung vorhandener Ausbildungen auf die veränderten Praxiserfordernisse zu erreichen ist.11)
2.2. Bildungspolitische Herausforderung
Die in der RKF zusammengeschlossenen kirchlichen Hochschulen Deutschlands haben als Fortschreibung der Position der RKF vom Mai 1999 ( Moritzburger Beschluss") am 27.4./7.6.2004 ein Eckpunktepapier zur Ablösung des Diplomstudienganges Soziale Arbeit durch das konsekutive Studienmodell BA/MA beschlossen, mit besonderer Betonung der Sicherung von Mindeststandards, der Integration des Praxisbezuges für die Berufsqualifizierung durch den ersten Abschluss (BA) im gestuften Modell sowie der damit verbundenen staatlichen Anerkennung.
Die Fachbereichstage der Fachhochschulen erarbeiten gegenwärtig vergleichbare Ziele, Inhalte und Strukturen für die gestufte Ausbildung. Der Fachbereichtag Soziale Arbeit hat ein umfassendes Papier zur Modularisierung in die Diskussion gebracht, mit der die bisherigen Lernziele und Inhalte der Fachhochschulausbildung in den Diplomstudiengängen erfasst werden und Empfehlungen formuliert werden, wie diese Inhalte für die Qualifizierung in einem gestuften modularen Konzept übersetzt werden.
In einem gemeinsamen Kolloquium am 11.2.2004 der Deutschen Gesellschaft für Sozialarbeit (DGS), des Deutschen Berufsverbandes für Soziale Arbeit (DBSH), des Fachbereichstages Soziale Arbeit und des Fachausschusses Soziale Berufe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Frankfurt/Berlin) wurden Eckpunkte zu einer Empfehlung zur Profilierung von Masterstudiengängen in Sozialer Arbeit formuliert. (vgl. Anlage / mit Positionspapier des DBSH zur Qualitätssicherung und Berufsschutz durch die Einrichtung von Berufsregister, Kammer und Berufsgesetz)
Aus der Sicht des Deutschen Vereins ist zu ergänzen, dass die staatliche Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse an den Fachhochschulen im Sinne des Fachkräftegebotes als ein wichtiges Gütesiegel" einer praxisbezogenen, berufsbefähigenden Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen gilt. Damit war und ist sie die Voraussetzung für die bertragung hoheitlicher Tätigkeiten an Sozialarbeiter in den Sozialen Diensten der öffentlichen und freien Träger. Darüber hinaus ist die staatliche Anerkennung umfassend rechtlich z.B. im Dienstrecht, im Datenschutzrecht und im Recht der Erbringung von Sozialleistungen ( z. B. im SGB VIII) verankert. Verbunden ist mit ihr zudem das Interesse an einer Herausbildung national wie auch international vergleichbarer Standards zu ihrer Weiterentwicklung und Legitimation der Profession. Weiterhin galt sie bisher als gleichwertig mit der entsprechenden Verwaltungsprüfung für Verwaltungsfachkräfte des gehobenen Dienstes und schuf damit die Voraussetzung für eine produktive Kooperation beider Berufsgruppen in den arbeitsteilig organisierten Prozessen in den sozialen Diensten der öffentlichen Verwaltung.15)
10) Angaben des Akkreditierungsrates 01.06.2004
11) vgl. hierzu die Positionierung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt/Berlin > Eckpunkte
zur Modularisierung, NDV
9/2005, S. 307 ff
12) vgl. die Empfehlung des DV in NDV 3/2004
13) vgl. dazu Bauer, Jost: "Going europe / - Wie viel Standard braucht Europa?, in:
14) Wilhelm Klüsche (Hrsg.): Modularisierung in Studiengängen der Sozialen Arbeit, Schriften des FB Sozialwesen der HS Niederrhein, Band 36 /
Mönchengladbach 2003
15) vgl. NDV