§ 1 (Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts an Fachhochschulen/Fachbereichen des Sozialwesens in der Bundesrepublik Deutschland" (BAGHR). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Sitz des Vereins ist Eichstätt.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck und Aufgaben)
(1) Zweck des Vereins ist es, die Rechtswissenschaft an den Hochschulen/Fachbereichen des Sozialwesens in Lehre und Forschung zu fördern und zu entwickeln. Hierzu veranstaltet er regelmäßig Tagungen zu fachspezifischen Themen. Aufgabe des Vereins ist es, die erforderlichen Standards in den verschiedenen Rechtsdisziplinen im Studium an den Hochschulen/Fachbereichen des Sozialwesens zu gewährleisten, in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Rechts- und Verwaltungskompetenz der Absolventinnen und Absolventen zu sichern.
(2) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben an anderen (in- und ausländischen) Institutionen, Gesellschaften und Vereinen beteiligen, die der Förderung der Vereinszwecke im Sinne der Satzung dienen.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglieder des Vereins können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren) des Rechts an Hochschulen/Fachbereichen des Sozialwesens in der Bundesrepublik Deutschland werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, Zweck und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Über deren Aufnahme und die Aufnahme anderer Personen entscheidet der Vorstand.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Antrags ist der antragstellenden Person schriftlich unter Angabe von Gründen bekanntzugeben.
(3) Austritt ist möglich durch schriftliche Kündigung zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied mit mindestens zwei fälligen Jahresbeiträgen im Verzug ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern. Eine vorläufige Aufhebung der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, ein endgültiger Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§ 5 (Mitgliedsbeitrag)
(1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall über einen Erlass oder eine Stundung eines Mitgliedsbeitrags zu entscheiden, insbesondere in Härtefallen oder bei Unwirtschaftlichkeit der Einforderung.
§ 6 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 7 (Mitgliederversammlung)
(1) Der Verein hält mindestens in jedem zweiten Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, bei der die Mitglieder am Versammlungsort anwesend sind und ihre Mitgliederrechte ausüben. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand ausnahmsweise vorgesehen
werden,
- dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung) oder
- dass alle Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen (virtuelle Versammlung).
Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses schriftlich beim Vorstand beantragt.
(2) Die Einberufung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des oder der Vorsitzenden und zweier Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Vorstand) sowie Wahl des erweiterten Vorstands,
2. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
4. Entlastung des Vorstands,
5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
6. Ausschluss von Mitgliedern,
7. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands, in der Regel durch den Vorsitzenden, geleitet. Sie ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer unterschrieben wird. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen dieser Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8 (Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern (dem oder der Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern). Es können ferner bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzer gewählt werden. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Besitzerinnen und Beisitzer bilden zusammen den erweiterten Vorstand.
(2) Der Verein wird vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden alleine oder durch die beiden Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemeinsam. Vereinsintern gilt, dass die beiden Stellvertreterinnen und Stellvertreter nur zur Vertretung berechtigt sind, wenn die oder der Vorsitzende verhindert ist. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt nach § 26 BGB. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins. Er kann sich dazu hauptamtlichen Personals bedienen.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes und des erweiterten Vorstands beträgt vier Jahre. Im Falle des Ausscheidens eines nach außen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes finden Nachwahlen für die restliche Dauer der Amtszeit statt.
(4) Der Vorstand bleibt über den genannten Zeitraum bis zu einer Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes möglich.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese regelt insbesondere die Vertretung.
§ 9 (Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer)
Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins jährlich. Sie berichten darüber zusammengefasst für das einzelne Geschäftsjahr.
§ 10 (Satzungsänderungen)
(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind nur beschlussfähig, wenn sie den Mitgliedern mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung in Textform mitgeteilt werden. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig.
(2) Redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder anderen Behörden zum Zweck der Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen.
§ 11 (Auflösung des Vereins)
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages und der antragstellenden Mitglieder geladen wurde. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 (Inkrafttreten der Satzung)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.