Satzung

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts an Fachhochschulen/Fachbereichen des Sozialwesens in der Bundesrepublik Deutschland" (BAGHR). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Sitz des Vereins ist Eichstätt.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist es, die Rechtswissenschaft an den Hochschulen/Fachbereichen des Sozialwesens in Lehre und Forschung zu fördern und zu entwickeln. Hierzu veranstaltet er regelmäßig Tagungen zu fachspezifischen Themen. Aufgabe des Vereins ist es, die erforderlichen Standards in den verschiedenen Rechtsdisziplinen im Studium an den Hochschulen/Fachbereichen des Sozialwesens zu gewährleisten, in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Rechts- und Verwaltungskompetenz zu sichern.

(2) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben an anderen (in- und ausländischen) Institutionen, Gesellschaften und Vereinen beteiligen, die der Förderung der Vereinszwecke im Sinne der Satzung dienen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren) des Rechts an Hochschulen/Fachbereichen des Sozialwesens in der Bundesrepublik Deutschland werden, die die Satzung anerkennen und bereit sind, Zweck und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Über die Aufnahme anderer Personen entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Antrags ist der antragstellenden Person schriftlich unter Angabe von Gründen bekanntzugeben.

(3) Austritt ist möglich durch schriftliche Kündigung zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt. Eine vorläufige Aufhebung der Mitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, ein endgültiger Ausschluß kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

§ 5

Mitgliedsbeitrag

(1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Der Verein hält mindestens in jedem zweiten Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses schriftlich beim Vorstand beantragt.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl des/der Vorsitzenden und zweier Stellvertreter (Vorstand),

2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüfer,

4. Entlastung des Vorstands,

5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

6. Ausschluß von Mitgliedern,

7. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands, in der Regel durch den Vorsitzenden, geleitet. Sie ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlußfähig. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer unterschrieben wird. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen dieser Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern (der Vorsitzende und zwei Stellvertreter).

(2) Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden alleine oder durch die beiden Stellvertreter gemeinsam. Vereinsintern gilt, dass die beiden Stellvertreter nur zur Vertretung berechtigt sind, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Im Falles des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes finden Nachwahlen für die restliche Dauer der Amtszeit statt.

(4) Der Vorstand bleibt über den genannten Zeitraum bis zu einer Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes möglich.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese regelt insbesondere die Vertretung.

 

§ 9

Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins jährlich. Sie berichten darüber zusammengefaßt für das einzelne Geschäftsjahr.

§ 10

Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind nur beschlußfähig, wenn sie den Mitgliedern mit der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden. Zu dem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit der Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB). Eine Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist zulässig.

(2) Redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder anderen Behörden zum Zweck der Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrages und der antragstellenden Mitglieder geladen wurde. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fließt das Vermögen Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., Heerstraße 178, 53 108 Bonn, zu.

 

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.