3. Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen

3.1. Allgemeine Zielsetzungen

 

Im November 1999 wurden vom Akkreditierungsrat Mindeststandards und Kriterien für die Akkreditierung der Akkreditierungsagenturen festgelegt.5)

 

Für die neu entwickelten konsekutiven Studiengänge mit gestuften Bachelor- (BA) und Masterabschlüssen (MA) einschlie lich der postgradualen Masterprogramme im (spezialisierenden) Weiterbildungsbereich sind Akkreditierungsverfahren vorgesehen. Die entsprechenden Agenturen müssen für ihre Verfahren als Beurteilungsgrundlage national und international vergleichbare Standards entwickeln und mit der nationalen Akkreditierungsagentur abstimmen und diese in den europäischen Prozess der Standardentwicklung und Abstimmung einbringen. Von den Mitgliedsstaaten der EU soll dies mit der sog. Methode der offenen Koordinierung (Lissabonstrategie) für die Sozialleistungssysteme und auch die Bildungsbereiche angestrebt werden.

 

Für den Bildungsbereich lassen sich in diesem Zusammenhang folgende allgemeine Ziele beschreiben:

  • Ziele und Inhalte der sozialberuflichen Ausbildungen bedürfen einer europäischen und interkulturellen Perspektive. Dies ergibt sich schon im Hinblick auf die Zielgruppen der Sozialen Arbeit mit Migrationshintergrund, der internationalen Jugendarbeit, der Gesundheitsvorsorge und Altenpflege sowie für die Weiterentwicklungen in der Aus-Fort- und Weiterbildung für diese Bereiche auf Hochschulebene.
  • Durch eine Internationalisierung in den Ausbildungen soll das Selbstverständnis der sozialwissenschaftlichen und sozialarbeitswissenschaftlichen Grundlagen gestärkt werden sowie auch eine (internationale) Anschlussfähigkeit flexibilisiert und verbessert werden.
  • Auslandserfahrungen im Theoriestudium und in den Praxissemestern sollen verengte Sichtweisen einer sozialberuflichen Praxis, die durch eine berbetonung des Regionalbezuges der Ausbildungen entstehen können, erweitert werden. Auch in den individuellen Berufsbiographien (Sozialer Berufe) gewinnen Auslandserfahrungen und Sprachkenntnisse zunehmend an Bedeutung.
  • Eine formale (europäische) Vergleichbarkeit ist z.B. im Hinblick auf die Ausbildungsebene, die Zugangsberechtigungen, die Länge des Studiums und die Modularisierung und Prüfungssysteme (ECTS) leichter herstellbar, als die Vergleichbarkeit der Inhalte.
  • Die Standards für eine inhaltliche Vergleichbarkeit bei gestuften Studiengängen mit den ersten berufsqualifizierenden BA- abschlüssen und anschlie enden Masterabschlüssen müssen in gut funktionierenden Diskursen zwischen Disziplin und Profession (zwischen Theorie und Praxis) in gemeinsamer Ausbildungsverantwortung national entwickelt und international abgestimmt werden.6)

 

Für die Begutachtung eines Studiengangs besteht die Aufgabe der Gutachterinnen und Gutachter bei den Akkreditierungsagenturen im wesentlichen darin, im Rahmen eines vorgegebenen Kriterienkatalogs eine Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die Zielsetzung, Umsetzung der Ziele und die Gewährleistung fachlich- inhaltlicher Mindeststandards zu sichern. Im Kern beziehen sich die vom nationalen Akkreditierungsrat für die von den Akkreditierungsagenturen zu überprüfenden Bereiche auf folgende Schwerpunkte:

 

      1. Curriculum

      2. Berufsqualifizierung
      3. Personelle Ausstattung

      4. Sachliche Ausstattung

 

Der Akkreditierungsrat hat für die Begutachtung dieser vier Bereiche Konkretisierungen zur Verfügung7) gestellt, die von den Akkreditierungsagenturen für die Bearbeitung und Begutachtung der Akkreditierungsanträge operationalisiert wurden und fortgeschrieben werden. Die schon vorliegenden und praktizierten ausdifferenzierten Prüfkriterien enthalten keine Vorgaben zu den Inhalten, Gewichtungen und didaktischen Konzepten der fachwissenschaftlichen Beiträge der Bezugswissenschaften und der curricularen Integration dieser Einzelbeiträge in die Ausbildungskonzeption einer Hochschule. Damit werden die inhaltliche Gestaltung und Gewichtung der einzelnen Fachbeiträge zu einem zentralen Gestaltungselement für die Profilierung eines Studienganges an einer Hochschule.

 

Die BAGHR hat diese Vorgaben (Prüfkriterien) unter dem Aspekt der Gewährleistung fachlicher Mindeststandards für das Rechtswissen und die Rechtsanwendungs-kompetenz für eine Berufsqualifizierung in der Praxis der Sozialen Arbeit analysiert und schlägt für die folgenden Ergänzungen und Konkretisierungen für die Akkreditierungsverfahren vor:

 

3.2. Zum Curriculum

(Das Curriculum Recht in der grundständigen Ausbildung auf Fachhochschulebene)

 

3.2.1. Definition des Kompetenzbereichs Rechtswissen und Rechtsanwendung in der Sozialen Arbeit

 

Das Kompetenzprofil der professionell auf Fachhochschulebene ausgebildeten Fachkräfte für die Praxis der Sozialen Arbeit enthält zentrale Wissens- und Handlungsanteile (Kompetenzstränge), die durch die Rechts- und Verwaltungswissenschaften als Bezugswissenschaften herausgebildet werden. Für die Herausbildung einer sozialarbeitsspezifischen Rechtsanwendungs- und Rechtsgestaltungskompetenz müssen die rechtsbezogenen Studieninhalte in Lehre und Forschung neben reflexivem Systemwissen vor allem das für die berufliche Praxis in der Sozialen Arbeit unverzichtbare konkrete rechtliche Handlungswissen und Kontaktwissen beinhalten.

 

In der Funktion eines reflexiven Systemwissens (Erklärungswissens) dienen rechts-wissenschaftlich basierte Studieninhalte dem Verständnis von Aufbau und Funktionsweise moderner Gesellschaften mit demokratischen, rechtstaatlichen und sozialstaatlichen Gestaltungsprinzipien. Die Definition der einzelnen Aufgabenbereiche und Handlungsanweisungen für Soziale Arbeit als gesellschaftlich beauftragte Profession ergeben sich überwiegend unmittelbar aus den sozialen Leistungsgesetzen (SGB I SGB XII). Problemlösungen und die Gestaltung von lebensweltlichen Bezügen ihres Klientels werden im Rahmen der Handlungskonzepte der Sozialen Arbeit im wesentlichen über das Medium Recht gesteuert. Aufbau, Funktion und Arbeitsweise der Sozialen Arbeit in Institutionen der öffentlichen und freien Träger entschlüsseln sich im Kontext einer Analyse des rechts- und sozialstaatlichen Modells.

 

In der Funktion des Handlungswissens (Rechtsanwendungs- und Rechtsgestaltungskompetenz) dient das rechtsbezogene Wissen den Fachkräften der sozialen Arbeit als konkretes Gestaltungsinstrument zur Beeinflussung von Individuen in ihren lebensweltlichen Bezügen. Die hierzu benötigte Rechtsanwendungskompetenz bedeutet die Befähigung, zusammen mit den Klienten seine sozialen Probleme und Problemlösungserwartungen zu erarbeiten und diese in Bezug auf mögliche institutionalisierte Antworten (z.B. Rechtsansprüche auf Sozialleistungen oder besondere Teilhaberechte) zu überprüfen. Die abstrakt formulierten Rechtstatsachen / Tatbestandsmerkmale einer Norm müssen dann mit dem konkreten Problem im Einzelfall in Bezug gesetzt werden, um die Zielsetzung der Herbeiführung einer gewünschten problemlösenden und lebenswelt- verändernd - Rechtsfolge zu vermitteln. Diese Rechtsanwendungskompetenz ist zugleich Strukturierungshilfe zur Problemlösung in komplexen Situationen.

 

In der Funktion als Kontaktwissen dient das rechtsbezogene Wissen der Fachkräfte in der sozialen Arbeit der interdisziplinären Teamfähigkeit und Kooperations-kompetenz in arbeitteilig organisierten Entscheidungsprozessen, da in den Praxisfeldern die Fachkräfte in der konkreten Fallarbeit (vgl. Kompetenzprofil Fallmanager) mit Behörden ( mtern), privatrechtlich organisierten Institutionen und Verbänden, Körperschaften und Gerichten kooperieren müssen. Im Zusammenhang mit der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall auf der untersten Vollzugsebene des Rechtssystems verfügen die Fachkräfte der Sozialen Arbeit über die notwendigen empirischen Befunde über die Wirkung von Rechtstatsachen in den Lebensweltlichen Bezügen ihrer Zielgruppen. Hieraus erwächst der Auftrag, sich in die de lege ferenda - Diskussionen und Aushandlungsprozesse der eher abstrakt und distanziert agierenden Organe in Politik und Verwaltung einzubringen. Die dazu notwendige Rechtsgestaltungskompetenz muss im gestuften Studienmodell schon im grundständigen Studium (BA) begonnen werden und ggf. im spezialisierenden Masterstudiengang vertieft werden.8)

 

"Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit sollten die immanente Spannung zwischen der typisch lebensweltbezogenen kommunikativen Handlungsweise und der im Recht enthaltenen abstrahierenden Sichtweise konstruktiv handhaben und mit beiden Handlungs- und Denksphären kompetent umgehen können. Auf sprachlicher Ebene bedeutet dies die Fähigkeit, zwei unterschiedliche sprachliche Codes zu kennen und umzusetzen.

 

Die in der Sozialen Arbeit Tätigen müssen zwischen der Rechtsanwendung durch Juristen und Verwaltungsfachkräften und einer spezifisch sozialarbeiterischen/ sozialpädagogischen Rechtsanwendung unterscheiden können und hierauf aufbauend an der Ausformulierung eines Rechtsprofils als Teilelement einer übergreifenden Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit mitwirken.

 

Das Rechtswissen ist in Studiengängen der Sozialen Arbeit wie auch im späteren Berufshandeln vertreten als Bestandteil einer generalistischen Handlungskompetenz und als besonderes Spezialwissen, welches in ausgewählten Handlungsfeldern benötigt wird. Die rechtliche Handlungskompetenz der professionell qualifizierten Mitarbeiter in der Sozialen Arbeit umfasst auch die Befähigung, zwischen beiden Bereichen zu unterscheiden und sich ggf. das notwendige rechtliche Spezialwissen anzueignen."9)

 

3.2.2. Eckpunkte zur inhaltlichen Bestimmung der Rechtsqualifizierung im Studium der sozialen Arbeit

 

Bezogen auf die Funktionsbestimmung des Rechtswissens als integraler Bestandteil einer allgemeinen sozialberuflichen Handlungskompetenz sind aus der Sicht der BAGHR für die Bestimmung der Lernziele des Kompetenzstranges Recht im Studium der Sozialen Arbeit die folgenden Inhalte unverzichtbare Bausteine für die Herausbildung eines Grundlagenwissens:

 

Grundlagenwissen

 

I. Grundlagenwissen (Einführung in das Recht)

 

1. Grundbegriffe des Rechts

  • Definition des Begriffes Recht in Abgrenzung zu anderen Normordnungen, wie Sitte, Religion
  • Recht, Naturrecht, Gewohnheitsrecht, gesetztes Recht (Rechtskodifikation, Gesetzgebung)
  • Gerechtigkeit als ethische Dimension des Rechts, Recht als Wertordnung (Legalität/Legitimität)
  • Rechtskategorien:
    – objektives Recht/subjektives Recht
    – öffentliches Recht (mit Strafrecht) /Privatrecht
    – materielles Recht / Verfahrensrecht
    –Rechtsfähigkeit, Rechtssubjekte, Rechtspersonen
    –Verbindlichkeit/Durchsetzbarkeit von Recht, Bedeutung der Rechtsprechung

 

2. Methodik des Rechts: Aufbau, Systematik und Anwendung von Rechtsnormen, Auslegung von Gesetzen und Analogie.

 

3. Grundbegriffe des Zivilrechts

  • Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit
  • Stellvertretung
  • subjektive Privatrechte (u.a. Ansprüche aus Vertrag und Gesetz, insbesondere Schadensersatzansprüche (Aufsichtspflichtverletzung), familien- und erbrechtliche Ansprüche

4. Grundbegriffe des öffentlichen Rechts

  • subjektiv-öffentliche Rechte (insbesondere Grundrechte)
  • Gestaltungsmittel des Rechts: Rechtsnorm, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag
  • Rechtsmittel (Rechtsschutz)

II. Einzelne Rechtsgebiete

 

1. Grundbegriffe/Grundlagen des Verfassungsrechts und des Europarechts

 

2. Familienrecht einschlie lich Familienverfahrensrecht,

 

3. Sozialrecht, insbesondere Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II); Sozialhilfe (SGB XII), in Auszügen: Arbeitsförderung (SGB III), Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)

 

4. Allgemeines Verwaltungsrecht, insbesondere Verwaltungsverfahrensrecht (VerwVerfG) mit Sozialdatenschutz (SGB X,) und Rechtsschutz im Sozial- und Verwaltungsverfahren (VwGO, SGG)

 

5. Grundlagen des Ausländerrechts, Kommunalrechts

 

6. Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschlie lich Jugendstrafrecht: Strafrechtstheorien, Begriff der Tat, Aufbau von Tatbeständen/einzelne Tatbestände, Beteiligungsformen, Garantenstellung, Strafverfolgung, Gerichtshilfen, Zeugnisverweigerungsrecht

 

Handlungskompetenz (Rechtsanwendungskompetenz)

 

Durch Vertiefung der unverzichtbaren Rechtskenntnisse des Grundlagenwissens (entsprechend der fachlichen Profilierung der Studiengänge an einer Hochschule/ an einem Fachbereich) und der Rechtsanwendung an konkreten Fallkonstellationen muss über das Grundlagenwissen hinaus eine Handlungskompetenz erworben werden, die rechtliche Kompetenzstränge enthält, da ohne die rechtliche Beurteilungsfähigkeit eines sozialen Problems die berufliche Handlungsfähigkeit der sozialberuflichen Fachkräfte qualitativ nicht gewährleistet werden kann. Darüber hinaus muss den zukünftigen Fachkräften bereits im grundständigen Studium z.B. in den Praxissemestern oder Projekten die Befähigung eines Kontaktwissens vermittelt werden, wie z.B. durch sozialwissenschaftliche Fachgutachten richterliche Entscheidungen inhaltlich beeinflusst werden können. Dabei sind die bergänge zu einer Expertenkompetenz flie end.

 

Expertenkompetenz

 

In einigen Bereichen wird es möglich sein, Expertenkompetenz je nach den spezifischen Profilierungen der jeweiligen Studiengänge zu erwerben, wenn etwa in Modulen einzelnen Veranstaltungen/Studienschwerpunkte angeboten werden, in denen Problemlösungen in einem interdisziplinären Ansatz mit integrierter rechtlicher Problematisierung angeboten werden.

 

Die interdisziplinäre Integration von Rechtskompetenzsträngen in Modulen eignet sich insbesondere bei speziellen Arbeitsfeldbezügen (z.B. bei der Schuldner-beratung/Projekten der Straffälligenhilfe/Wohnungslosenhilfe /Migrationsarbeit /Jugendberufshilfe sowie zielgruppenspezifischen Projekten der Inclusion (Menschen mit Assistenzbedarf) und in den Bereichen der zu vermittelnden Kernkompetenzen. Im folgenden soll die Kernkompetenz Beratung in der Sozialen Arbeit" exemplarisch dargestellt werden.

 

3.2.3. Exemplarisch : Rechtswissen als Beratungsgegenstand in der sozialen Arbeit

(Mindeststandard Recht als Beratungsgegenstand)

 

Die aktuellen Diskurse zum Kompetenzprofil für sozialberufliche Fachkräfte gehen davon aus, dass z.B. Beratung eine Kernkompetenz in der Sozialen Arbeit ist, die sich aus mindestens 5 Kompetenzbereichen zusammensetzt:

 

a) Wissenskompetenz

b) reflexive, analytische und hermeneutische Kompetenz
c) kommunikative Kompetenz

d) Methodische Kompetenz
e) persönliche Kompetenz

 

Die hier zu beschreibende Beratungskompetenz ist schwerpunktmä ig eine Zusammensetzung aus den genannten Kompetenzbereichen.

 

Bezogen auf die exemplarische Betrachtung des disziplinären Beitrages der Rechtswissenschaften ist im Sinne einer interdisziplinären Sichtweise die Rechtsanwendungskompetenz im Rahmen der Kernkompetenz Beratung ein integrativer Teil sozialberuflicher Handlungsorientierung, die in den verschiedenen Arbeitsfeldern mit unterschiedlicher Gewichtung je nach professioneller Funktion Kennzeichen für die Qualität sozialstaatlicher Leistungen sein kann.

 

Rechtswissen und Rechtsanwendungskompetenz kann in interdisziplinär orientierten Ansätzen der sozialen Arbeit in drei Schwerpunktfunktionen beschrieben werden:

  • "anwaltliche Funktion": Recht ist Beratungsgegenstand in der Sozialberatung
  • "fachgutachterliche Funktion": Rechtswissen ist Kontaktwissen in der Kooperation bei Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (Familien- und Vormundschaftsgerichten, Jugendgerichten und Sozialgerichten).
  • "koordinierende und rechtsgestaltende Funktion" (Leitungsfunktion): Recht sichert die Fachlichkeit der personenorientierten Ansätze durch Sicherung der sozialen Grundrechte und des Sozialdatenschutzes.

Recht als Beratungsgegenstand kennzeichnet eine wesentliche Kernkompetenz der anwaltlichen Beratungsfunktion der sozialberuflichen Fachkräfte. Diese dient vornehmlich dem Nachteilsausgleich gegenüber einem unübersichtlichen Leistungssystems.

 

Soziale Beratung als Fachberatung ist die Erfüllung eines Sozialleistungsanspruchs in der Form der persönlichen Hilfe als Dienstleistung gemä 11 SGB I. Durch Sozialberatung wird eine sozialrechtliche Bedarfslage gedeckt z.B. in den weitgehend unstrittigen Bereichen der Schuldnerberatung Suchtberatung Rehabilitationsberatung Beratung in den Allgemeinen Sozialdiensten im Gesundheitswesen sowie insbesondere Beratung in Bereichen der Sozialhilfe: und nahezu allen Bereichen des SGB VIII.

 

5) online verfügbar: http://www.akkreditierungsrat.de

6) Erste Ergebnisse: siehe dazu Anhang 2
7) Quelle:Lübbers, Silke: "Das Akkreditierungssystem in Deutschland", Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates

8) vgl. J.Bauer : Die Rechtsanwendungskompetenz durch sozialberufliche Fachkräfte, in: Bauer/Schimke/Dohmel: Recht und Familie, 2. Auflage, Ernst
   Reinhardt Verlag, München 2001, S.64 ff sowie S. Gastiger: Rechtskenntnisse und Rechtsanwendungskompetenz in der Ausbildung von Sozialar-

   beitern, in NDV 4/2004, S. 130 ff sowie ders.: "Erste Hilfe in Recht", 3. Aufl. March 2004 - sowie Gastiger/Oberloskamp/Winkler: "Recht konkret",

   Teilband I, 4. Aufl. March 2004

9) vgl. Module zum Kompetenzbereich Recht und Rechtsanwendung in der Sozialen Arbeit, AP der EFH Berlin, 2004,S. 13